Satzung

Satzung der Thalassämiehilfe ohne Grenzen e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Thalassämiehilfe ohne Grenzen“. Er ist in das Vereinsregister Waiblingen eingetragen und führt den Namen mit dem Zusatz „e. V.“ 
  2. Sitz des Vereins ist Waiblingen

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner verfügbaren Mittel sowie personellen und organisatorischen Möglichkeiten an Thalassämie (Mittelmeer-Anämie) erkrankte, hilfsbedürftige Personen jeden Alters und ihre hilfsbedürftigen Familien ohne Ansehen des Geschlechts, der Abstammung, der Sprache,  der nationalen Herkunft oder des Glaubens.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    – Informationsveranstaltungen über die Thalassämien und ihre Prävention,
    – Informationsdrucksachen
    – Betrieb einer Internetseite über die Krankheit und die Hilfe
    – Anregung und Beratung Dritter zu Wohltätigkeitsveranstaltungen für die Hilfe,
    – Spendenanfragen und -aufrufe
    – Organisation und Finanzierung von Erholungsmaßnahmen für Thalassämierkrankte,
    – finanzielle und sachliche Hilfe für Thalassämieerkrankte und deren dadurch mit Ihnen betroffenen Familien,
    – Finanzierung oder Bezuschussung von erforderlichen Typisierungen, Knochenmark- oder Stammzellspenden sowie Operationen im Zusammenhang mit der Thalassämieerkrankung, ihren Folgen und entsprechenden Nachsorgebehandlungen,
    – Finanzierung und Bereitstellung medizinischer Geräte,
    – Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Thalassämiebehandlung.

§ 3 Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Förderung von Zielen und Leistungskraft des Vereins

Zur Förderung seiner Ziele und seiner Leistungskraft kann der Verein in untergeordnetem Umfang auch solche Informations- und Wohltätigkeitsveranstaltungen durchführen, die nur mittelbar den genannten Zwecken dienen, sofern und soweit dadurch sein Gepräge als mildtätiger und steuerbegünstigter Verein nicht gefährdet wird.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder
    – Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
    – Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengruppen sein, die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.  Über die Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
    – Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt.
  3. Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Im Falle einer Änderung des Vereinszweckes oder einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge um mehr als 10 % ist der Austritt ohne Einhaltung der Frist gegenüber dem Vorstand möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, der dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen ist, ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied durch den Vorstand mündlich oder schriftlich anzuhören.
  5. Gegen den Ausschluss-Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zur Anrufung des Schlichters oder Schlichtungsgremiums des Vereins zu.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge kann nach Leistungsfähigkeit gestaffelt werden. Insbesondere können die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden. Im übrigen finanziert sich der Verein aus Spenden und Vorhaben im Sinne von §2, Absatz 3 , 1. bis 3. Anstrich und §5.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Schlichtungsgremium.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister als natürlichen Personen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder dieses „engeren Vorstandes“ gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand im Sinne des Absatzes 1 sowie
    a) einem Vertreter der Mitglieder des Vereins
    b) bis zu zwei weiteren Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder, die durch den engeren Vorstand benannt oder abberufen werden können. 
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl bzw. ein erneutes Kooptieren ist möglich. 
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese kann auch vorsehen, dass Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll zu dokumentieren.
  6. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Mit Ausnahme des Ersatzes von unabweisbaren Aufwendungen für Zwecke des Vereins, so für Reisekosten bei Vorträgen, persönliche Vorsprachen im Rahmen der gebotenen Öffentlichkeitsarbeit, Präsenz bei Benefizveranstaltungen und Durchführung von Hilfseinsätzen – sofern diese nicht von Dritter Seite getragen werden – erhalten sie keine Vergütung.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen seines Zweckes, seiner Beschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
  2. Der Vorstand ist zuständig für
    a) die Führung der laufenden Geschäfte,
    b) den Ausschluss von Mitgliedern,
    c) die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes,
    d) die regelmäßige Information der Mitglieder über die Vereinsaktivitäten. 
  3. Er hat spätestens alle 12 Monate auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit und die Finanzen zu geben.

§ 11 Kontrolle des Vorstandes

Die Aufsicht über den Vorstand und die Finanzen des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die hierfür bis zu zwei Kassenprüfer wählen kann.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels einfachen, Fax- oder elektronischen Briefs einzuberufen. Der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Tagesordnung ist um die Punkte zu ergänzen, deren Aufnahme von Vereins- oder Vorstandsmitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Der Präsident leitet die Sitzung. Bei seiner Verhinderung wird er vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    a) die Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Kassenberichts der Kassenprüfer  und die Entlastung des Vorstandes, 
    b) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, 
    c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, 
    d) die Wahl des Vertreters der Mitglieder im Vorstand,
    e) die Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern,
    f) die Wahl von zwei Schlichtern für das Schlichtungsgremium.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder das Vereinsinteresse es erfordert. Für die Ladung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 13 Das Schlichtungsgremium

Das Schlichtungsgremium besteht aus zwei oder drei natürlichen Vereinsmitgliedern. Es hört Mitglieder bei Anrufung wegen Ausschlusses oder Streitigkeiten zwischen ihnen an und erarbeitet dazu Empfehlungen an den Vorstand.

§ 14 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur geändert werden, wenn der Gegenstand der Änderung in der Ladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

§ 15 Auflösung und Anfall des Vermögens

  1. Für die Auflösung des Vereins gelten die Regelungen über die Satzungsänderung entsprechend.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des mildtätigen Zweckes fällt das Vermögen an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e. V., Bonn, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

Die Satzung wurde am 25.09.2007 errichtet. 

Die Satzung wurde am 19.05.2010 durch Ergänzung geändert.

© Thalassämiehilfe ohne Grenzen e. V.